Laut gesetzlicher Grundlage sind Unternehmen nach § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und die neue Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“) vom November 2012 verpflichtet, Personen zu benennen, die im Notfall Erste Hilfe leisten, einen Brand zu bekämpfen und eine Evakuierung einzuleiten.
Ein Brandschutzhelfer muss in Gefahrensituationen die Ruhe bewahren sowie souverän und verantwortungsbewusst handeln können. Des Weiteren muss die notwendige Anzahl an Brandschutzhelfer, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, erfüllt sein.
Hierzu folgen Sie am besten das nachstehende Rechenbeispiel:
Gesamtanzahl der Beschäftigten : einen Anteil von 5 % = Die Anzahl der Brandschutzhelfer!